Wie setzt man das Gehalt des Geschäftsführers fest?
Liebe Leserin, lieber Leser,
wie setzen wir das Gehalt des neuen Geschäftsführers fest?
Wenn ein Betrieb übergeben wird, stellen sich viele unterschiedliche Fragen. Eine dabei nicht zu unterschätzende Frage ist die nach der Höhe des Geschäftsführerbezugs. Viele Nachfolgerinnen und Nachfolger laufen ohne dementsprechende Expertise Gefahr, eine steuerlich optimierte Entlohnung zu erhalten, die in der Realität nicht ganz deren Erwartungen und Bedürfnissen entspricht. Manchmal ist zu beobachten, dass die Tradition der Übergeberinnen und Übergeber blind fortgeführt werden soll, was ebenfalls nicht mehr den Gegebenheiten entspricht.
Gerade bei der Unternehmensnachfolge müssen wir im Zuge des Gestaltens passender Regelungen besonders genau hinsehen. Die Festlegung von passenden Bezügen ist eine komplexe Angelegenheit, die in diesem Blogbeiträg rudimentär und beispielhaft bearbeitet wird.
Zwei Beispiele und Impulse dazu:
- Prokuristin oder Geschäftsführerin?
Sonja (Name frei erfunden) ist seit vielen Jahren in leitender Funktion in einem Unternehmen tätig. Sie wird heuer gemeinsam mit ihrem Ehemann Thomas dessen elterlichen Gewerbebetrieb übernehmen.
Derzeit ist sie noch in Mutterkarenz. Es stellen sich zwei Fragen: in welcher Rolle wird sie den Betrieb mit übernehmen? Sonja wird entweder, gleich wie Thomas, als Geschäftsführerin oder aber als angestellte Mitarbeiterin mit Prokura tätig. Die Höhe des gemeinsamen Gehaltes/der Entnahme soll für das Ehepaar gemeinsam ca. 8.000,00 monatlich netto betragen, um die laufenden Lebenskosten decken zu können. Dies soll steuerlich optimiert und attraktiv gestaltet sein. - Geschäftsführung und Gesellschafter?
Martin (Name frei erfunden) übernimmt den Industriebetrieb in 3. Generation. Er soll monatlich ein Gehalt idHv € 2800,00 ausbezahlt bekommen, was seinen tatsächlichen Bedürfnissen nicht wirklich entspricht. Die jährlich geplante Gewinnausschüttung deckt in Wahrheit nicht seine Lebensbedürfnisse. Martin‘s angestellte Geschäftsführer verdienen monatlich weitaus mehr als Martin selbst.Wie lösen wir in den genannten Beispielen die Frage der Gehaltsgestaltung? Lesen Sie unten dazu mehr.
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3. Lösungsansätze
Für die Festlegung der richtigen Höhe der Entlohnung sind rechtliche, betriebswirtschaftliche, steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und vor allem individuelle Bedürfnisse mit einzubeziehen.
In diesem Zusammenhang gibt es zwar kein Patentrezept, denn wir entwickeln die Lösungen in jedem Fall individuell. Aber es gibt wesentliche Kriterien, von denen ich hier zwei aufzeige:
Auch Martin’s Führungsrolle wird durch die Höhe des Gehalts beeinflusst. Verdient zum Beispiel sein angestellter Geschäftsführer doppelt oder dreifach so viel wie er selbst, wirkt sich das auf die Zusammenarbeit aus.
Bei der Höhe des Gehalts kommt es im Zuge des Generationenwechsels auf die Wahl der Rechtsform im Zuge einer Übergabe an. Eine GmbH ist aus ausschließlich steuerlicher Sicht ab einem Gewinn von EUR 200.000,- pro Kalenderjahr empfehlenswert. Unter anderem ist zu klären ob und in welcher Form die Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt sein sollen. Die Höhe des Geschäftsführerbezug muss fremdüblich sein, es bestehen jedoch grundsätzlich keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Festlegung eines angemessenen Geschäftsführerbezuges. Daher hängt die steuerliche Einschätzung wiederum sehr stark von der persönlichen Entscheidung der Beteiligten ab.
Sonja und Thomas haben beide als Geschäftsführer und Gesellschafter übernommen. Ebenso Martin, der nun ein angemessenes, fair empfundenes Gehalt in Anlehnung an die Kollektivverträge/Tarifverträge erhält. Natürlich, weil es den Leistungen entspricht.
Für österreichische Unternehmen lesenswert dazu sind folgende Links zur Rechtsform, Haftung und Sozialversicherung.
Fazit:
Für die Festsetzung von der Höhe des Geschäftsführerbezugs gibt es kein Patentrezept. Weder für steuerliche und sozialversicherungsrechtliche attraktive Gestaltung. Diese wird daher im Nachfolgeprozess im Zuge des Businessplans vorbereitet und anschließend gemeinsam mit den Beteiligten abgestimmt. Meist geschieht dies in Form einer Familienkonferenz (lesen Sie dazu mehr im o.g. Buch S. S. 103 ff) unter Einbindung von Juristen und Steuerexperten, wie auch in den oben genannten Fällen.
Im Rahmen der von uns geleiteten Nachfolgeprozesse beleuchten wir komplexe Fragen stets aus den unterschiedlichsten Perspektiven. Nur so erhalten wir Ergebnisse, mit denen wirklich alle zufrieden sind.
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